Norm
MRG §16Rechtssatz
Förderungsrechtliche Mietzinsbestimmungen - etwa in Landesförderungsgesetzen - sind vorrangig anzuwenden. Dies gilt nicht erst seit dem 3. WÄG; der durch dieses geschaffene § 16 Abs 12 MRG hat lediglich eine Klarstellung vorgenommen, nachdem § 16 Abs 1 Z 2 letzter Halbsatz MRG aF aufgrund seiner systematischen Stellung zu Mißverständnissen Anlaß geben konnte.Förderungsrechtliche Mietzinsbestimmungen - etwa in Landesförderungsgesetzen - sind vorrangig anzuwenden. Dies gilt nicht erst seit dem 3. WÄG; der durch dieses geschaffene Paragraph 16, Absatz 12, MRG hat lediglich eine Klarstellung vorgenommen, nachdem Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Halbsatz MRG aF aufgrund seiner systematischen Stellung zu Mißverständnissen Anlaß geben konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105800Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.02.2017