RS OGH 1996/11/12 5Ob2358/96t

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Veröffentlicht am 12.11.1996
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Norm

ABGB §1183
HGB §105
MRG §12
MRG §46a Abs4

Rechtssatz

Im Zweifel ist davon auszugehen, daß die Mietrechte von den im Mietvertrag als Mieter angeführten physischen Personen (Gesellschaftern) der Gesellschaft bürgerlichen Rechts quoad usum zur Verfügung gestellt wurden. Hieran hat sich auch durch die formwandelnde Umwandlung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Offene Handelsgesellschaft nichts geändert.

Entscheidungstexte

Schlagworte

OHG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105970

Dokumentnummer

JJR_19961112_OGH0002_0050OB02358_96T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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