RS OGH 1996/11/13 9ObA2263/96a, 8ObA202/02t, 9ObA51/03w, 9ObA100/06f, 9ObA121/06v, 8ObA89/10m, 9ObA1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.1996
beobachten
merken

Norm

ABGB §1153 D
RAO §21b Abs1

Rechtssatz

Ein Gefäßchirurg hat schon aufgrund seines Anstellungsvertrages einen Anspruch auf Beschäftigung, da das Brachliegen seiner Fähigkeiten zwangsläufig zu einem Qualitätsverlust und zur Minderung des chirurgisch-handwerklichen Niveaus (unwiederbringlicher Schaden) führt. Diesen schutzwürdigen Interessen müssen daher gewichtige Gründe entgegenstehen, die dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung während der einjährigen Kündigungsfrist objektiv unzumutbar machen könnten und daher eine Suspendierung erlauben würden.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 2263/96a
    Entscheidungstext OGH 13.11.1996 9 ObA 2263/96a
    Veröff: SZ 69/252
  • 8 ObA 202/02t
    Entscheidungstext OGH 28.11.2002 8 ObA 202/02t
    Ähnlich; nur: Ein Gefäßchirurg hat schon aufgrund seines Anstellungsvertrages einen Anspruch auf Beschäftigung, da das Brachliegen seiner Fähigkeiten zwangsläufig zu einem Qualitätsverlust und zur Minderung des chirurgisch-handwerklichen Niveaus (unwiederbringlicher Schaden) führt. (T1)
    Beisatz: Allerdings könnte die Gefährdung des beruflichen Fortkommens des Chriurgen allein nicht den Schutz höherwertiger Rechtsgüter, wie Gesundheit und Leben von Patienten, verdrängen. (T2)
    Beisatz: Hier: Anspruch eines Neurochirurgen auf tatsächliche Beschäftigung (einstweilige Verfügung gegen verschlechternde Versetzung). (T3)
    Veröff: SZ 2002/163
  • 9 ObA 51/03w
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 9 ObA 51/03w
    Vgl; Beisatz: Ein Recht auf "Beschäftigung", also das tatsächliche Leisten der übernommenen Dienste, leitet sich für bestimmte Berufe, bei denen das Brachliegen der spezifischen Fähigkeiten zwangsläufig zu einem Qualitätsverlust und zur Minderung des ärztlich-handwerklichen Niveaus führt, aus der Natur des abgeschlossenen Dienstvertrags ab. (T4)
  • 9 ObA 100/06f
    Entscheidungstext OGH 18.10.2006 9 ObA 100/06f
    Vgl auch
  • 9 ObA 121/06v
    Entscheidungstext OGH 01.02.2007 9 ObA 121/06v
    Vgl auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat zwar ein allgemeines Arbeitnehmerrecht auf Beschäftigung nie anerkannt, wohl aber - vor allem im Zusammenhang mit bestimmten, hoch qualifizierten Chirurgen - judiziert, dass Arbeitnehmern, bei denen das Brachliegen ihrer Fähigkeiten zwangsläufig zu einem Qualitätsverlust und zur Minderung des chirurgisch-handwerklichen Niveaus führt, in gewissem Umfang ein solches Recht zuerkannt werden muss, das ohne gewichtige Rechtfertigungsgründe nicht eingeschränkt werden kann. Dieser Anspruch der betreffenden Arbeitnehmer ergibt sich - so die bisherige Rechtsprechung - schon aus der Natur des abgeschlossenen Arbeitsvertrages. (T5)
    Veröff: SZ 2007/16
  • 8 ObA 89/10m
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 8 ObA 89/10m
    Vgl; Beis wie T5 nur: „Der Oberste Gerichtshof hat ein allgemeines Arbeitnehmerrecht auf Beschäftigung nie anerkannt.“ (T6)
  • 9 ObA 112/19i
    Entscheidungstext OGH 22.01.2020 9 ObA 112/19i
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Recht auf Beschäftigung eines Orchestermusikers nach § 18 TAG. (T7)
  • 8 ObA 12/21d
    Entscheidungstext OGH 03.05.2021 8 ObA 12/21d
    Vgl; Beisatz: Hier: Kein Anspruch auf Beschäftigung eines für die Beklagte tätigen sicherheitspolitischen Forschers und Hauptlehroffiziers, dessen Zugriff auf Publikationen und dienstliche Kontakte mit einer Dienstfreistellung wegfielen. (T8)
  • 8 ObA 6/21x
    Entscheidungstext OGH 17.12.2021 8 ObA 6/21x
    Vgl; Beisatz: Hier: Schon nach dem Gesetzeswortlaut des § 21b Abs 1 RAO hat der Rechtsanwalt den Rechtsanwaltsanwärter „zu verwenden“; vergleichbar mit der Beschäftigungspflicht bei Lehrlingen hat auch ein Rechtsanwaltsanwärter grundsätzlich ein Recht auf Beschäftigung. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106178

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten