RS OGH 2023/2/23 9ObA2263/96a; 8ObA202/02t; 9ObA51/03w; 9ObA100/06f; 9ObA121/06v; 8ObA89/10m; 9ObA11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.1996
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Norm

ABGB §1153 D
RAO §21b Abs1
TAG §18
  1. ABGB § 1153 heute
  2. ABGB § 1153 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. RAO § 21b heute
  2. RAO § 21b gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  3. RAO § 21b gültig von 29.10.2003 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  4. RAO § 21b gültig von 01.01.1986 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 556/1985

Rechtssatz

Ein Gefäßchirurg hat schon aufgrund seines Anstellungsvertrages einen Anspruch auf Beschäftigung, da das Brachliegen seiner Fähigkeiten zwangsläufig zu einem Qualitätsverlust und zur Minderung des chirurgisch-handwerklichen Niveaus (unwiederbringlicher Schaden) führt. Diesen schutzwürdigen Interessen müssen daher gewichtige Gründe entgegenstehen, die dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung während der einjährigen Kündigungsfrist objektiv unzumutbar machen könnten und daher eine Suspendierung erlauben würden.

Entscheidungstexte

  • RS0106178">9 ObA 2263/96a
    Entscheidungstext OGH 13.11.1996 9 ObA 2263/96a
    Veröff: SZ 69/252
  • RS0106178">8 ObA 202/02t
    Entscheidungstext OGH 28.11.2002 8 ObA 202/02t
    Ähnlich; nur: Ein Gefäßchirurg hat schon aufgrund seines Anstellungsvertrages einen Anspruch auf Beschäftigung, da das Brachliegen seiner Fähigkeiten zwangsläufig zu einem Qualitätsverlust und zur Minderung des chirurgisch-handwerklichen Niveaus (unwiederbringlicher Schaden) führt. (T1)
    Beisatz: Allerdings könnte die Gefährdung des beruflichen Fortkommens des Chriurgen allein nicht den Schutz höherwertiger Rechtsgüter, wie Gesundheit und Leben von Patienten, verdrängen. (T2)
    Beisatz: Hier: Anspruch eines Neurochirurgen auf tatsächliche Beschäftigung (einstweilige Verfügung gegen verschlechternde Versetzung). (T3)
    Veröff: SZ 2002/163
  • RS0106178">9 ObA 51/03w
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 9 ObA 51/03w
    Vgl; Beisatz: Ein Recht auf "Beschäftigung", also das tatsächliche Leisten der übernommenen Dienste, leitet sich für bestimmte Berufe, bei denen das Brachliegen der spezifischen Fähigkeiten zwangsläufig zu einem Qualitätsverlust und zur Minderung des ärztlich-handwerklichen Niveaus führt, aus der Natur des abgeschlossenen Dienstvertrags ab. (T4)
  • RS0106178">9 ObA 100/06f
    Entscheidungstext OGH 18.10.2006 9 ObA 100/06f
    Vgl auch
  • RS0106178">9 ObA 121/06v
    Entscheidungstext OGH 01.02.2007 9 ObA 121/06v
    Vgl auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat zwar ein allgemeines Arbeitnehmerrecht auf Beschäftigung nie anerkannt, wohl aber - vor allem im Zusammenhang mit bestimmten, hoch qualifizierten Chirurgen - judiziert, dass Arbeitnehmern, bei denen das Brachliegen ihrer Fähigkeiten zwangsläufig zu einem Qualitätsverlust und zur Minderung des chirurgisch-handwerklichen Niveaus führt, in gewissem Umfang ein solches Recht zuerkannt werden muss, das ohne gewichtige Rechtfertigungsgründe nicht eingeschränkt werden kann. Dieser Anspruch der betreffenden Arbeitnehmer ergibt sich - so die bisherige Rechtsprechung - schon aus der Natur des abgeschlossenen Arbeitsvertrages. (T5)
    Veröff: SZ 2007/16
  • RS0106178">8 ObA 89/10m
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 8 ObA 89/10m
    Vgl; Beis wie T5 nur: „Der Oberste Gerichtshof hat ein allgemeines Arbeitnehmerrecht auf Beschäftigung nie anerkannt.“ (T6)
  • RS0106178">9 ObA 112/19i
    Entscheidungstext OGH 22.01.2020 9 ObA 112/19i
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Recht auf Beschäftigung eines Orchestermusikers nach § 18 TAG. (T7)
  • RS0106178">8 ObA 12/21d
    Entscheidungstext OGH 03.05.2021 8 ObA 12/21d
    Vgl; Beisatz: Hier: Kein Anspruch auf Beschäftigung eines für die Beklagte tätigen sicherheitspolitischen Forschers und Hauptlehroffiziers, dessen Zugriff auf Publikationen und dienstliche Kontakte mit einer Dienstfreistellung wegfielen. (T8)
  • RS0106178">8 ObA 6/21x
    Entscheidungstext OGH 17.12.2021 8 ObA 6/21x
    Vgl; Beisatz: Hier: Schon nach dem Gesetzeswortlaut des § 21b Abs 1 RAO hat der Rechtsanwalt den Rechtsanwaltsanwärter „zu verwenden“; vergleichbar mit der Beschäftigungspflicht bei Lehrlingen hat auch ein Rechtsanwaltsanwärter grundsätzlich ein Recht auf Beschäftigung. (T9)
  • RS0106178">8 ObA 94/22i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.02.2023 8 ObA 94/22i
    vgl; Beisatz: Hier: § 18 TAG. (T10)
    Beisatz: Nach gefestigter Rechtsprechung besteht abseits ausdrücklicher gesetzlicher Anordnungen (zB § 18 TAG) kein allgemeines Recht auf Beschäftigung. Nur in Ausnahmefällen wurde bestimmten Arbeitnehmern, bei denen das Brachliegen ihrer Fähigkeiten zwangsläufig zu einem Qualitätsverlust und zur Minderung des Niveaus führt, ein solches, sich aus der Natur des abgeschlossenen Arbeitsvertrags ergebendes Recht auf Beschäftigung zuerkannt. (T11)
    Beisatz: Dass der Gesetzgeber abweichend vom allgemeinen Arbeitsrecht in § 21 SchSpG bzw § 18 TAG ein Recht auf Beschäftigung verankerte, liegt zum einen zu Grunde, dass der Arbeitnehmer („Mitglied“ iSd § 1 Abs 1 TAG/SchSpG sowie der zitierten Gesetzesvorschriften) für sein Fortkommen darauf angewiesen ist, sich dem Publikum präsentieren zu können (Begründung oder Erhaltung eines Rufs). Zum anderen drohte bei Fehlen eines angemessenen tatsächlichen Einsatzes, dass sich die künstlerischen Fähigkeiten des Arbeitnehmers nicht fortentwickeln oder dass sie sogar verlorengehen. (T12)
    Beisatz: Das Recht auf Beschäftigung nach § 18 Abs 1 TAG selbst ist nicht gerichtlich einklagbar. (T13)
    Beisatz: Können Probe und Aufführung nicht getrennt werden, erfasst die Uneinklagbarkeit auch das Begehren auf Teilnahme an den Proben. (T14)
    Beisatz: Das Recht auf Beschäftigung nach § 18 TAG kann erst nach Austritt des Arbeitnehmers – als Vorfrage für von diesem erhobene Ansprüche auf Vergütung und Schadenersatz – Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sein. (T15)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106178

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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