Norm
StPO §74Rechtssatz
Über die während der Hauptverhandlung erklärte Ablehnung eines Berufsrichters entscheidet gemäß § 238 Abs 1 StPO nicht der Vorsitzende, sondern der Gerichtshof unter Beteiligung des abgelehnten Richters.Über die während der Hauptverhandlung erklärte Ablehnung eines Berufsrichters entscheidet gemäß Paragraph 238, Absatz eins, StPO nicht der Vorsitzende, sondern der Gerichtshof unter Beteiligung des abgelehnten Richters.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106290Dokumentnummer
JJR_19961114_OGH0002_0120OS00050_9500000_003