RS OGH 1996/11/14 12Os50/95 (12Os51/95)

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Veröffentlicht am 14.11.1996
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Rechtssatz

Über die während der Hauptverhandlung erklärte Ablehnung eines Berufsrichters entscheidet gemäß § 238 Abs 1 StPO nicht der Vorsitzende, sondern der Gerichtshof unter Beteiligung des abgelehnten Richters.Über die während der Hauptverhandlung erklärte Ablehnung eines Berufsrichters entscheidet gemäß Paragraph 238, Absatz eins, StPO nicht der Vorsitzende, sondern der Gerichtshof unter Beteiligung des abgelehnten Richters.

Entscheidungstexte

  • RS0106290">12 Os 50/95
    Entscheidungstext OGH 14.11.1996 12 Os 50/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106290

Dokumentnummer

JJR_19961114_OGH0002_0120OS00050_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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