RS OGH 1996/11/14 8ObS2247/96s, 8ObS2257/96m

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Veröffentlicht am 14.11.1996
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Norm

IESG §1 Abs1 Z3

Rechtssatz

Hat das Konkursgericht Konkurseröffnungsanträge spruchmäßig zwar "mangels Nachweises eines verwertbaren Vermögens" abgewiesen, in seinen Entscheidungsbegründungen jedoch jeweils auch ausgeführt, die amtswegigen Erhebungen hätten den Mangel jeglichen verwertbaren Vermögens ergeben, liegen Beschlüsse im Sinne dieser Gesetzesstelle vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106137

Dokumentnummer

JJR_19961114_OGH0002_008OBS02247_96S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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