Norm
IESG §1 Abs1 Z3Rechtssatz
Hat das Konkursgericht Konkurseröffnungsanträge spruchmäßig zwar "mangels Nachweises eines verwertbaren Vermögens" abgewiesen, in seinen Entscheidungsbegründungen jedoch jeweils auch ausgeführt, die amtswegigen Erhebungen hätten den Mangel jeglichen verwertbaren Vermögens ergeben, liegen Beschlüsse im Sinne dieser Gesetzesstelle vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106137Dokumentnummer
JJR_19961114_OGH0002_008OBS02247_96S0000_001