Norm
StGB §65 Abs1 Z2Rechtssatz
Werden von dem Staat, dem die Auslieferung des im Inland betretenen Täters angeboten wurde, die erforderlichen Auslieferungsunterlagen nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist (§ 28 Abs 1 vorletzter Satz ARHG) übermittelt, so ist die Voraussetzung für die stellvertretende Strafrechtspflege, dass der Täter aus einem anderen Grund als wegen der Art oder Eigenschaft seiner Tat nicht an das Ausland ausgeliefert werden kann, erfüllt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: stellvertretende StrafrechtspflegeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105920Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008