RS OGH 1996/11/19 14Os166/96, 15Os108/08h

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Veröffentlicht am 19.11.1996
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Norm

StGB §65 Abs1 Z2

Rechtssatz

Werden von dem Staat, dem die Auslieferung des im Inland betretenen Täters angeboten wurde, die erforderlichen Auslieferungsunterlagen nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist (§ 28 Abs 1 vorletzter Satz ARHG) übermittelt, so ist die Voraussetzung für die stellvertretende Strafrechtspflege, dass der Täter aus einem anderen Grund als wegen der Art oder Eigenschaft seiner Tat nicht an das Ausland ausgeliefert werden kann, erfüllt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: stellvertretende Strafrechtspflege

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105920

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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