RS OGH 1996/11/19 14Os44/96 (14Os142/96)

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Veröffentlicht am 19.11.1996
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Norm

StPO §25

Rechtssatz

Unter "verdeckter Fahndung" wird vor allem verstanden, daß sich ein Organ der Sicherheitsbehörden oder ein sogenannter Vertrauensmann der Polizei an einen mutmaßlichen Suchtgifthändler wendet, sich als Kaufinteressent ausgibt und womöglich die Überlassung von Suchtgift sowie die Überführung des Täters erwirkt. Ein solches Vorgehen wurde vom Nationalratsausschuß für Gesundheit und Umweltschutz sowie von den Bundesministerien für Justiz, für Inneres sowie für Gesundheit und Umweltschutz als mit der österreichischen Rechtsordnung durchaus vereinbar angesehen (420 BlgNR XV.GP, 5 f).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106027

Dokumentnummer

JJR_19961119_OGH0002_0140OS00044_9600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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