RS OGH 1996/11/19 14R201/96y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1996
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Norm

ZPO §365
  1. ZPO § 365 heute
  2. ZPO § 365 gültig ab 01.12.1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1973

Rechtssatz

Beweisführer im Sinne des § 365 ZPO kann auch der Beweispflichtige sein, der einen diesbezüglichen Beweisantrag unterläßt.Beweisführer im Sinne des Paragraph 365, ZPO kann auch der Beweispflichtige sein, der einen diesbezüglichen Beweisantrag unterläßt.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 10 Ra 15/04f. Diese ist nunmehr unter RW0000607 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000130

Im RIS seit

07.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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