Norm
ZPO §365Rechtssatz
Beweisführer im Sinne des § 365 ZPO kann auch der Beweispflichtige sein, der einen diesbezüglichen Beweisantrag unterläßt.Beweisführer im Sinne des Paragraph 365, ZPO kann auch der Beweispflichtige sein, der einen diesbezüglichen Beweisantrag unterläßt.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 10 Ra 15/04f. Diese ist nunmehr unter RW0000607 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000130Im RIS seit
07.11.2011Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011