RS OGH 1996/11/20 7Ob2306/96k

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Veröffentlicht am 20.11.1996
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Norm

UVG §3 Z2
  1. UVG § 3 heute
  2. UVG § 3 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. UVG § 3 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Die Anordnung in § 3 Z 2 UVG, daß Unterhaltsvorschüsse zu gewähren sind, wenn eine der genannten Exekutionsarten auch nur einen in den letzten 6 Monaten vor Stellung des Antrages auf Vorschußgewährung fällig gewordenen Unterhaltsbeitrag nicht voll gedeckt hat, hat zur Folge, daß es nicht auf das Gesamtergebnis im Beobachtungszeitraum, sondern auf die in jedem einzelnen Monat tatsächlich hereingebrachten Beträge ankommt.Die Anordnung in Paragraph 3, Ziffer 2, UVG, daß Unterhaltsvorschüsse zu gewähren sind, wenn eine der genannten Exekutionsarten auch nur einen in den letzten 6 Monaten vor Stellung des Antrages auf Vorschußgewährung fällig gewordenen Unterhaltsbeitrag nicht voll gedeckt hat, hat zur Folge, daß es nicht auf das Gesamtergebnis im Beobachtungszeitraum, sondern auf die in jedem einzelnen Monat tatsächlich hereingebrachten Beträge ankommt.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 20.11.1996 7 Ob 2306/96k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106021

Dokumentnummer

JJR_19961120_OGH0002_0070OB02306_96K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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