RS OGH 1996/11/20 7Ob2306/96k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1996
beobachten
merken

Norm

UVG §3 Z2
  1. UVG § 3 heute
  2. UVG § 3 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. UVG § 3 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Hereingebrachte Unterhaltsrückstände sind auf den laufenden Unterhalt anzurechnen. Eine andere Anrechnung hätte zur Folge, daß - entgegen dem Gesetzeswortlaut - hereingebrachte Unterhaltsrückstände nicht auf den laufenden Unterhalt angerechnet würden, sofern die Exekution in einem Teil des Beobachtungszeitraums eine den fällig gewordenen Unterhaltsbeitrag übersteigenden Erfolg hatte.

Entscheidungstexte

  • RS0106023">7 Ob 2306/96k
    Entscheidungstext OGH 20.11.1996 7 Ob 2306/96k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106023

Dokumentnummer

JJR_19961120_OGH0002_0070OB02306_96K0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten