Norm
StPO §290Rechtssatz
Eine Beseitigung eines an sich nichtigen § 281 Abs 1 Z 11 StPO Strafzumessungsfehlers durch die Erledigung einer (auch) deswegen erfolgreichen Berufung, durch den Obersten Gerichtshof, behebt die Notwendigkeit eines Vorgehens nach § 290 Abs 1 StPO.Eine Beseitigung eines an sich nichtigen Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO Strafzumessungsfehlers durch die Erledigung einer (auch) deswegen erfolgreichen Berufung, durch den Obersten Gerichtshof, behebt die Notwendigkeit eines Vorgehens nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106195Dokumentnummer
JJR_19961120_OGH0002_0130OS00158_9600000_001