RS OGH 1996/11/20 13Os158/96

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Veröffentlicht am 20.11.1996
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Norm

StPO §290
  1. StPO § 290 heute
  2. StPO § 290 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Eine Beseitigung eines an sich nichtigen § 281 Abs 1 Z 11 StPO Strafzumessungsfehlers durch die Erledigung einer (auch) deswegen erfolgreichen Berufung, durch den Obersten Gerichtshof, behebt die Notwendigkeit eines Vorgehens nach § 290 Abs 1 StPO.Eine Beseitigung eines an sich nichtigen Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO Strafzumessungsfehlers durch die Erledigung einer (auch) deswegen erfolgreichen Berufung, durch den Obersten Gerichtshof, behebt die Notwendigkeit eines Vorgehens nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106195

Dokumentnummer

JJR_19961120_OGH0002_0130OS00158_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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