Norm
EO §42 Abs1 Z5Rechtssatz
Die Beurteilung, ob eine Aufschiebung überhaupt und ob sie von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden soll, kann nur nach Abwägung des Aufschiebungs- und des Fortsetzungsinteresses erfolgen.
Selbst bei einer zugunsten laufenden Unterhalts geführten Exekution braucht im Fall einer Aufschiebung nach § 42 Abs 1 Z 5 EO eine Sicherheitsleistung nicht auferlegt werden, wenn schon auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, daß ein wirksamer Titel nicht vorliegt.Selbst bei einer zugunsten laufenden Unterhalts geführten Exekution braucht im Fall einer Aufschiebung nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO eine Sicherheitsleistung nicht auferlegt werden, wenn schon auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, daß ein wirksamer Titel nicht vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106596Dokumentnummer
JJR_19961120_OGH0002_0030OB02307_96B0000_001