Norm
EO §350Rechtssatz
§ 21 GBG ist auch in einem Exekutionsverfahren nach § 350 EO anzuwenden. Ist grundbücherliche Eigentümerin auf Grund einer Einzelrechtsnachfolge bereits eine andere als die im Titel genannte Person, muss der durch ein Belastungsverbot und Veräußerungsverbot nach § 382 Abs 1 Z 6 EO geschützte siegreiche Erstkäufer die Wiederherstellung des früheren Grundbuchstandes erreichen. (Es wurde offengelassen, ob dies durch Antrag nach § 136 GBG möglich ist oder ob eine Klagsführung erforderlich ist.)Paragraph 21, GBG ist auch in einem Exekutionsverfahren nach Paragraph 350, EO anzuwenden. Ist grundbücherliche Eigentümerin auf Grund einer Einzelrechtsnachfolge bereits eine andere als die im Titel genannte Person, muss der durch ein Belastungsverbot und Veräußerungsverbot nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 6, EO geschützte siegreiche Erstkäufer die Wiederherstellung des früheren Grundbuchstandes erreichen. (Es wurde offengelassen, ob dies durch Antrag nach Paragraph 136, GBG möglich ist oder ob eine Klagsführung erforderlich ist.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106595Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.03.2013