RS OGH 1996/11/20 3Ob2102/96f, 3Ob245/10s, 3Ob236/12w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1996
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Norm

EO §350
EO §382 Abs1 Z6 II6
EO §384 Abs3
GBG §21
GBG §136

Rechtssatz

§ 21 GBG ist auch in einem Exekutionsverfahren nach § 350 EO anzuwenden. Ist grundbücherliche Eigentümerin auf Grund einer Einzelrechtsnachfolge bereits eine andere als die im Titel genannte Person, muss der durch ein Belastungsverbot und Veräußerungsverbot nach § 382 Abs 1 Z 6 EO geschützte siegreiche Erstkäufer die Wiederherstellung des früheren Grundbuchstandes erreichen. (Es wurde offengelassen, ob dies durch Antrag nach § 136 GBG möglich ist oder ob eine Klagsführung erforderlich ist.)

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2102/96f
    Entscheidungstext OGH 20.11.1996 3 Ob 2102/96f
  • 3 Ob 245/10s
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 3 Ob 245/10s
    Vgl; Beisatz: Wird aufgrund des § 350 EO eine Eintragung im Grundbuch begehrt, sind die Vorschriften des Grundbuchsgesetzes zu beachten. (T1)
  • 3 Ob 236/12w
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 236/12w
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106595

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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