RS OGH 2016/5/25 7Ob2337/96v, 4Ob51/13y, 2Ob103/15h

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Veröffentlicht am 20.11.1996
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Rechtssatz

Unter Anerkennung besonderer Interessenlagen kann § 406 Satz 2 ZPO auch auf nicht fällige Leistungen aus Dauerschuldverhältnissen oder aus Verträgen, die zu sukzessiven Lieferungen verpflichten, ausgedehnt werden.Unter Anerkennung besonderer Interessenlagen kann Paragraph 406, Satz 2 ZPO auch auf nicht fällige Leistungen aus Dauerschuldverhältnissen oder aus Verträgen, die zu sukzessiven Lieferungen verpflichten, ausgedehnt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106147

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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