Norm
ZPO §41Rechtssatz
Anerkennt der Beklagte zur Gänze und bleibt lediglich die Frage des Kostenersatzes nach § 45 ZPO Verfahrensgegenstand, so gilt ab dem Anerkenntnis die Bemessungsgrundlage nach § 12 Abs 4 RAT.Anerkennt der Beklagte zur Gänze und bleibt lediglich die Frage des Kostenersatzes nach Paragraph 45, ZPO Verfahrensgegenstand, so gilt ab dem Anerkenntnis die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 12, Absatz 4, RAT.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 10 Ra 185/03d. Diese ist nunmehr unter RW0000608 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000131Im RIS seit
07.11.2011Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011