RS OGH 1996/11/22 16R233/96v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1996
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Norm

ZPO §41
ZPO §45
RAT §12 Abs4

Rechtssatz

Anerkennt der Beklagte zur Gänze und bleibt lediglich die Frage des Kostenersatzes nach § 45 ZPO Verfahrensgegenstand, so gilt ab dem Anerkenntnis die Bemessungsgrundlage nach § 12 Abs 4 RAT.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 10 Ra 185/03d. Diese ist nunmehr unter RW0000608 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000131

Im RIS seit

07.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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