RS OGH 1996/11/22 16R233/96v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1996
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Norm

ZPO §41
ZPO §45
RAT §12 Abs4

Rechtssatz

Anerkennt der Beklagte zur Gänze und bleibt lediglich die Frage des Kostenersatzes nach § 45 ZPO Verfahrensgegenstand, so gilt ab dem Anerkenntnis die Bemessungsgrundlage nach § 12 Abs 4 RAT.Anerkennt der Beklagte zur Gänze und bleibt lediglich die Frage des Kostenersatzes nach Paragraph 45, ZPO Verfahrensgegenstand, so gilt ab dem Anerkenntnis die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 12, Absatz 4, RAT.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 10 Ra 185/03d. Diese ist nunmehr unter RW0000608 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000131

Im RIS seit

07.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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