TE OGH 1996/11/22 16R233/96v

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Veröffentlicht am 22.11.1996
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Schläffer als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Krauss und Dr.Spenling in der Rechtssache der klagenden Partei G*****, W*****, Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei H*****, Angestellter, W*****, vertreten durch D*****, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 161.232,-- s.A. (Rekursinteresse S 9.133,20), infolge des Rekurses der beklagten Partei gegen die Kostenentscheidung des Urteiles des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 17.9.1996, 20 Cg 13/96w-6, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird t e i l w e i s e F o l g e gegeben.

Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin a b g e ä n d e r t, daß sie zu lauten hat:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen des Klagevertreters die mit S 14.304,88 bestimmten Prozeßkosten (darin enthalten S 6.970,-- Barauslagen und S 1.222,48 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 1.524,60 bestimmten Rekurskosten (darin S 254,10 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte vom Beklagten S 161.232,-- s.A., die er als Kreditnehmer - nach späteren Behauptungen als Bürge - zu zahlen verpflichtet sei.

Schon in der Klagebeantwortung anerkannte der Beklagte das Klagebegehren, beantragte aber Kostenzuspruch nach § 45 ZPO. Die Klägerin habe ihm zugesagt, den aushaftenden Betrag vom tatsächlichen Kreditnehmer einzubringen und habe dem Beklagten erklärt, er brauche den fällig gestellten Betrag einstweilen nicht zu bezahlen. Die Klage sei ohne weitere Verständigung des Beklagten eingebracht worden. Er habe daher durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage keine Veranlassung gegeben.Schon in der Klagebeantwortung anerkannte der Beklagte das Klagebegehren, beantragte aber Kostenzuspruch nach Paragraph 45, ZPO. Die Klägerin habe ihm zugesagt, den aushaftenden Betrag vom tatsächlichen Kreditnehmer einzubringen und habe dem Beklagten erklärt, er brauche den fällig gestellten Betrag einstweilen nicht zu bezahlen. Die Klage sei ohne weitere Verständigung des Beklagten eingebracht worden. Er habe daher durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage keine Veranlassung gegeben.

In der Tagsatzung vom 25.3.1996 wurde dieses Vorbringen von der Klägerin bestritten. Die Klägerin beantragte die Erlassung eines Anerkenntnisurteiles "im stattgebenden Sinne inklusive Kostenzuspruch".

Mit Urteil vom 17.9.1996 gab das Erstgericht der Klage statt und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin die mit S 23.234,80 bestimmten Prozeßkosten zu ersetzen. Die Entscheidung in der Hauptsache begründete es mit dem Anerkenntnis des Beklagten. Zur Begründung der Kostenentscheidung vertrat es die Auffassung, daß der Beklagte die Klagsführung sehr wohl veranlaßt habe.

Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, den von ihm zu ersetzenden Kostenbetrag auf S 6.970,-- herabzusetzen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist im Ergebnis teilweise berechtigt.

Unrichtig ist allerdings die Begründung des Rechtsmittels: Die Meinung des Rekurswerbers, die Klägerin hätte kein Anerkenntnisurteil "inklusive Kostenzuspruch" beantragen dürfen, sondern statt dessen die Fällung eines Teilanerkenntnisurteils über den Klagsbetrag zuzüglich Zinsen anstreben müssen, übersieht § 52 Abs.1 ZPO, aus dem sich ergibt, daß in jedem Urteil, das eine Streitsache für die Instanz vollständig erledigt, auch über die Verpflichtung zum Kostenersatz (wenigstens dem Grunde nach) zu entscheiden ist.Unrichtig ist allerdings die Begründung des Rechtsmittels: Die Meinung des Rekurswerbers, die Klägerin hätte kein Anerkenntnisurteil "inklusive Kostenzuspruch" beantragen dürfen, sondern statt dessen die Fällung eines Teilanerkenntnisurteils über den Klagsbetrag zuzüglich Zinsen anstreben müssen, übersieht Paragraph 52, Absatz eins, ZPO, aus dem sich ergibt, daß in jedem Urteil, das eine Streitsache für die Instanz vollständig erledigt, auch über die Verpflichtung zum Kostenersatz (wenigstens dem Grunde nach) zu entscheiden ist.

Trotzdem ist aber dem Rekurswerber beizupflichten, daß die Kosten der Klägerin für die Tagsatzung vom 25.3.1996 und vom 30.5.1996 zu hoch verzeichnet und bestimmt wurden:

In der Rechtsprechung wurde wiederholt die Meinung vertreten, daß das Anerkenntnis eines Teiles der Klagsforderung nur dann auf die Kostenentscheidung ohne Einfluß bleibt, wenn der anerkannte Teil nicht mit dem Endergebnis übereinstimmt. Ein Teilanerkenntnis, das einen von mehreren geltend gemachten, von einander unabhängigen Ansprüchen zur Gänze betrifft, hat nach dieser vom Rekurssenat gebilligten Rechtsprechung hingegen zur Folge, daß für die Kostenentscheidung über das weitere Verfahren die anerkannte Forderung außer Betracht zu bleiben hat (ZVR 1979/143 u.a.). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte die gesamte Klagsforderung anerkannt, sodaß es im Hinblick auf die eben dargestellte Rechtsprechung konsequent ist, für die Kostenentscheidung über das Verfahren ab dem Anerkenntnis die anerkannte Hauptforderung nicht mehr zu berücksichtigen. Dies erscheint auch sachgerecht, da zwischen den Streitteilen ab diesem Zeitpunkt ja tatsächlich nur mehr die Kostenentscheidung strittig war.

Daraus ergibt sich, daß das Erstgericht die Kosten für die Tagsatzungen vom 25.3.1996 und vom 30.5.1996 tatsächlich nicht auf Grund einer Bemessungsgrundlage von S 161.232,--, sondern ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von nur S 10.000,-- (§ 12 Abs.4 lit.b RATG) bemessen hätte dürfen.Daraus ergibt sich, daß das Erstgericht die Kosten für die Tagsatzungen vom 25.3.1996 und vom 30.5.1996 tatsächlich nicht auf Grund einer Bemessungsgrundlage von S 161.232,--, sondern ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von nur S 10.000,-- (Paragraph 12, Absatz 4, Litera b, RATG) bemessen hätte dürfen.

Die auf dieser Grundlage angestellte Berechnung des Rekuswerbers übersieht aber, daß dem Kläger für die beiden Streitverhandlungen bei einem Streitwert von nur S 10.000,-- 60 % Einheitssatz zusteht. Im übrigen erweist sich die im Rekurs angestellte Kostenberechnung jedoch als zutreffend.

In teilweiser Stattgebung des Rekurses war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründen sich auf die §§ 50, 41 ZPO, § 11 RATG.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründen sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO, Paragraph 11, RATG.

Daß der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung jedenfalls unzulässig ist, ergibt sich aus § 528 Abs.2 Z 3 ZPO.Daß der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung jedenfalls unzulässig ist, ergibt sich aus Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1996:01600R00233.96V.1122.000

Dokumentnummer

JJT_19961122_OLG0009_01600R00233_96V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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