RS OGH 1996/11/25 12Os95/96 (12Os149/96)

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Veröffentlicht am 25.11.1996
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Norm

StPO §498 Abs3

Rechtssatz

Selbst wenn der Angeklagte eine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß ausdrücklich nicht angemeldet hat, ist dessen (gegen den Ausspruch über die Strafe ergriffene) Berufung auch als Beschwerde gegen den Beschluß zu betrachten.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 95/96
    Entscheidungstext OGH 25.11.1996 12 Os 95/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105908

Dokumentnummer

JJR_19961125_OGH0002_0120OS00095_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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