RS OGH 1996/11/25 12Os138/96

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Veröffentlicht am 25.11.1996
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Rechtssatz

Das Strafgericht hat allein über die in den §§ 2 und 3 StEG normierten Anspruchsvoraussetzungen beziehungsweise den Ersatzausspruch ausschließenden Umstände zu befinden, während die Entscheidung über Grund und Höhe des Ersatzanspruches den Zivilgerichten übertragen ist.Das Strafgericht hat allein über die in den Paragraphen 2 und 3 StEG normierten Anspruchsvoraussetzungen beziehungsweise den Ersatzausspruch ausschließenden Umstände zu befinden, während die Entscheidung über Grund und Höhe des Ersatzanspruches den Zivilgerichten übertragen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106093

Dokumentnummer

JJR_19961125_OGH0002_0120OS00138_9600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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