RS OGH 1996/11/26 10ObS2317/96t, 10ObS315/00x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1996
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Norm

ASVG §144 Abs1
ASVG §144 Abs3

Rechtssatz

Gemäß § 144 Abs 1 ASVG ist Pflege in der allgemeinen Gebührenklasse einer öffentlichen Krankenanstalt als Sachleistung zu gewähren, wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert. Ist die Anstaltspflege nicht durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingt (Asylierung), so wird sie nicht gewährt (§ 144 Abs 3 ASVG). Die vorzunehmende Abgrenzung zwischen "Behandlungsfall" und "Asylierungsfall" muß an die Voraussetzungen für das Vorliegen des Versicherungsfalls der Krankheit anschließen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2317/96t
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 10 ObS 2317/96t
  • 10 ObS 315/00x
    Entscheidungstext OGH 22.05.2001 10 ObS 315/00x
    Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung für die Anstaltspflege ist die Verwirklichung des Versicherungsfalls der Krankheit, also das Vorliegen von Krankheit in sozialversicherungsrechtlichem Sinn. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106684

Dokumentnummer

JJR_19961126_OGH0002_010OBS02317_96T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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