RS OGH 1996/11/26 10Ob2299/96b, 3Ob75/06k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1996
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Norm

ABGB §1295 Abs1 IIf7f
ABGB §1299 E

Rechtssatz

Geschäftspartner treten mit Aufnahme rechtsgeschäftlichen Kontakts in eine rechtliche Sonderbeziehung, aus der sie zu gegenseitiger Fürsorge und Rücksichtnahme bei der Vorbereitung und beim Abschluss des Geschäfts verpflichtet werden. Dazu gehören auch Aufklärungspflichten, die insbesondere dann bestehen, wenn nur eine Seite über die für den anderen Teil erkennbar bedeutsamen Informationen verfügt. Diese Situation ist typischerweise beim Erwerb von Wertpapieren gegeben. Der Veräußerer (hier: Emissionsbank) hat daher den Anleger über die für den Kauf eines Wertpapiers relevanten Umstände aufzuklären. Beim Emissionsgeschäft besteht die Besonderheit, dass ein Prospekt vorliegt. Das führt dazu, dass der Veräußerer den Anleger auch auf die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospektes hinzuweisen hat, soweit ihm diese aufgrund seiner Sachkenntnisse erkennbar sein muss. Bei Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflichten greift die Haftung des Schädigers nach vertraglichen Grundsätzen ein.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 2299/96b
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 10 Ob 2299/96b
  • 3 Ob 75/06k
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 3 Ob 75/06k
    nur: Dazu gehören auch Aufklärungspflichten, die insbesondere dann bestehen, wenn nur eine Seite über die für den anderen Teil erkennbar bedeutsamen Informationen verfügt. Diese Situation ist typischerweise beim Erwerb von Wertpapieren gegeben. Der Veräußerer (hier: Emissionsbank) hat daher den Anleger über die für den Kauf eines Wertpapiers relevanten Umstände aufzuklären. Beim Emissionsgeschäft besteht die Besonderheit, dass ein Prospekt vorliegt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106375

Dokumentnummer

JJR_19961126_OGH0002_0100OB02299_96B0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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