Norm
ABGB §1320 ARechtssatz
Jeder Deckakt, den Tiere ohne Wissen und Willen ihrer Halter vollziehen, ist als Ausfluß der in § 1320 ABGB verankerten "besonderen Tiergefahr" und rechtlich als Sachbeschädigung anzusehen.Jeder Deckakt, den Tiere ohne Wissen und Willen ihrer Halter vollziehen, ist als Ausfluß der in Paragraph 1320, ABGB verankerten "besonderen Tiergefahr" und rechtlich als Sachbeschädigung anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106809Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.12.2016