RS OGH 1996/11/26 1Ob2351/96h, 10Ob67/16z

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Veröffentlicht am 26.11.1996
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Norm

ABGB §1320 A

Rechtssatz

Jeder Deckakt, den Tiere ohne Wissen und Willen ihrer Halter vollziehen, ist als Ausfluß der in § 1320 ABGB verankerten "besonderen Tiergefahr" und rechtlich als Sachbeschädigung anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2351/96h
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2351/96h
  • 10 Ob 67/16z
    Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 Ob 67/16z
    Vgl auch; Beisatz: Hingegen ist ein durch das Unterbleiben eines gewünschten Deckaktes (hier: eines Zuchthengst) verursachter Schaden nicht unter § 1320 ABGB zu subsumieren. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106809

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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