RS OGH 1996/11/26 4Ob2336/96z, 4Ob2278/96w, 2Ob75/99i, 1Ob292/01z, 7Ob216/10f, 7Ob199/14m

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Veröffentlicht am 26.11.1996
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Norm

ABGB §1295 Ia2
ABGB §1313
CMR Art17
HGB §429 Abs1
HGB §432

Rechtssatz

Der Hauptfrachtführer ist - ebenso wie der Spediteur - berechtigt, als Interessenvertreter seines Auftraggebers dessen Rechte aus Schäden am Frachtgut dem Frachtführer (Unterfrachtführer) gegenüber im Wege der Drittschadensliquidation geltend zu machen. Dieser Schaden ist ein Drittschaden, solange der Hauptfrachtführer seinem Auftraggeber den Schaden nicht ersetzt hat und daher, mangels eines eigenen Schadens, auch nicht Regreß nehmen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107085

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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