RS OGH 1996/11/26 10ObS2317/96t

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Veröffentlicht am 26.11.1996
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Norm

ASVG §144
ASVG §145

Rechtssatz

Begibt sich der Versicherte aus eigenem Antrieb in Anstaltspflege einer öffentlichen Krankenanstalt, werden die Kosten nicht übernommen. § 145 Abs 2 ASVG hat nicht eine Aufnahmepflicht für öffentliche Krankenanstalten im Auge, sondern regelt lediglich die Frage, unter welchen Voraussetzungen auf Rechnung des Versicherungsträgers die Anstaltspflege eines Versicherten zu erfolgen hat, wenn sich dieser aus eigenem Antrieb in die Krankenanstalt begibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106690

Dokumentnummer

JJR_19961126_OGH0002_010OBS02317_96T0000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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