RS OGH 1996/11/26 4Ob2336/96z, 3Ob232/97g, 2Ob75/99i, 7Ob216/10f, 7Ob199/14m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1996
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Norm

ABGB §1295 Ia2
ABGB §1313
CMR Art17
HGB §429 Abs1
HGB §432

Rechtssatz

Ein Hauptfrachtführer, der sich seinem Auftraggeber gegenüber zur Beförderung verpflichtet hat und einen Unterfrachtvertrag abschließt, um diese Verpflichtung zu erfüllen, handelt dabei im eigenen Interesse, das sich jedoch mit dem des Auftraggebers deckt. Insoweit wird der Hauptfrachtführer auch im Interesse des Auftraggebers tätig. Der Hauptfrachtführer ist daher - ebenso wie der Spediteur - berechtigt, als Interessenvertreter seines Auftraggebers dessen Rechte aus Schäden am Frachtgut dem Frachtführer (Unterfrachtführer) gegenüber im Wege der Drittschadensliquidation geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2336/96z
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2336/96z
    Veröff: SZ 69/266
  • 3 Ob 232/97g
    Entscheidungstext OGH 26.05.1999 3 Ob 232/97g
  • 2 Ob 75/99i
    Entscheidungstext OGH 20.06.2000 2 Ob 75/99i
    Vgl auch; Beisatz: Der Hauptfrachtführer kann seinen Unterfrachtführer auf Schadenersatz wegen Transportschäden klagen, auch wenn er selbst noch keinen Schadenersatz an seinen Auftraggeber geleistet hat; der Hauptfrachtführer wird zur Drittschadensliquidation gegenüber seinem Unterfrachtführer berechtigt. Er handelt dabei im Interesse des Auftraggebers und macht den seinem Auftraggeber erwachsenen Schaden geltend. (T1)
  • 7 Ob 216/10f
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 7 Ob 216/10f
    Auch; Veröff: SZ 2011/54
  • 7 Ob 199/14m
    Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 199/14m
    Vgl; Veröff: SZ 2014/120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107088

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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