RS OGH 2010/1/19 10ObS2395/96w, 10ObS49/97x, 10ObS20/97g, 10ObS107/98b, 10ObS180/98p, 10ObS252/98a,

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Veröffentlicht am 26.11.1996
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Norm

GSVG §131c
GSVG idF 19.GSVGNov BGBl 1993/336 §133 Abs2
  1. GSVG § 131c gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2000
  2. GSVG § 131c gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  3. GSVG § 131c gültig von 01.11.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  4. GSVG § 131c gültig von 01.09.1996 bis 31.10.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996

Rechtssatz

Die Umstrukturierung des Betriebes eines Versicherten, etwa durch Betriebsverkleinerung, darf nicht zu einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Grundlage des Betriebes führen. So wie aber einem Unselbständigen unter Umständen (§ 255 Abs 3 ASVG) ein Herabsinken seines Einkommens bis zur "Lohnhälfte" vom Gesetzgeber zugemutet wird, muss auch bei einem selbständig Erwerbstätigen jedenfalls eine gewisse Verschmälerung seiner Einkommenssituation vor Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zur Erwerbsunfähigkeitspension billigerweise in Kauf genommen werden.Die Umstrukturierung des Betriebes eines Versicherten, etwa durch Betriebsverkleinerung, darf nicht zu einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Grundlage des Betriebes führen. So wie aber einem Unselbständigen unter Umständen (Paragraph 255, Absatz 3, ASVG) ein Herabsinken seines Einkommens bis zur "Lohnhälfte" vom Gesetzgeber zugemutet wird, muss auch bei einem selbständig Erwerbstätigen jedenfalls eine gewisse Verschmälerung seiner Einkommenssituation vor Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zur Erwerbsunfähigkeitspension billigerweise in Kauf genommen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106511

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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