RS OGH 1996/11/26 1Ob2354/96z, 1Ob189/01b, 3Ob257/03w, 4Ob77/06m, 7Ob216/10f, 7Ob5/13f, 7Ob50/20h

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Veröffentlicht am 26.11.1996
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Norm

CMR Art6
HGB §425

Rechtssatz

Absender nach der CMR ist immer der Vertragspartner des Frachtführers. Es kann daher auch ein Spediteur oder ein anderer Frachtführer als Absender auftreten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2354/96z
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2354/96z
  • 1 Ob 189/01b
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 189/01b
    Beisatz: Absender im Sinn der CMR ist der Auftraggeber des Frachtführers; er ist der eigentliche Vertragspartner des Beförderers, der den Frachtvertrag im eigenen Namen abgeschlossen hat. (T1)
  • 3 Ob 257/03w
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 3 Ob 257/03w
    Vgl; nur: Absender ist immer der Vertragspartner des Frachtführers. (T2); Beisatz: Am Frachtgeschäft sind regelmäßig drei Personen beteiligt: Als Vertragspartner der Absender, welcher im eigenen Namen und auf eigene oder fremde Rechnung mit dem Frachtführer den Frachtvertrag abschließt und der Frachtführer, der die Beförderung unternimmt. Der Empfänger, dem das Gut abgeliefert werden soll, ist nicht Vertragspartner, es sei denn, er ist zugleich auch Absender. (T3); Beisatz: Wer Absender ist, ergibt sich im Allgemeinen aus der Eintragung im Frachtbrief. Doch kann die durch die Eintragung begründete Vermutung durch andere Umstände (im Prozess) widerlegt werden. (T4); Beisatz: Hier: Eisenbahnfrachtvertrag. (T5)
  • 4 Ob 77/06m
    Entscheidungstext OGH 20.06.2006 4 Ob 77/06m
    Auch; Beisatz: Der Frachtvertrag ist ein Vertrag zugunsten Dritter. Vertragspartner sind der Absender und der Frachtführer, begünstigter Dritter ist der Empfänger. (T6); Veröff: SZ 2006/90
  • 7 Ob 216/10f
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 7 Ob 216/10f
    Veröff: SZ 2011/54
  • 7 Ob 5/13f
    Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 5/13f
    Auch; Beisatz: Hier: Vertragspartner des Unterfrachtführers. (T7)
  • 7 Ob 50/20h
    Entscheidungstext OGH 08.07.2020 7 Ob 50/20h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106763

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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