RS OGH 2025/6/24 4Ob2353/96z; 4Ob154/98w; 4Ob159/24x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1996
beobachten
merken

Rechtssatz

Voraussetzung für die Haftung nach § 2 Abs 1 UWG ist zumindest leichte Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer nicht diejenige Sorgfalt anwendet, die entweder allgemein oder doch von einem Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe oder Menschengruppe zu verlangen ist. Fahrlässigkeit liegt schon vor, wenn der Verletzer mit der nicht fernliegenden Möglichkeit einer Rechtsverletzung rechnen muß.Voraussetzung für die Haftung nach Paragraph 2, Absatz eins, UWG ist zumindest leichte Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer nicht diejenige Sorgfalt anwendet, die entweder allgemein oder doch von einem Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe oder Menschengruppe zu verlangen ist. Fahrlässigkeit liegt schon vor, wenn der Verletzer mit der nicht fernliegenden Möglichkeit einer Rechtsverletzung rechnen muß.

Entscheidungstexte

  • RS0107058">4 Ob 2353/96z
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2353/96z
  • RS0107058">4 Ob 154/98w
    Entscheidungstext OGH 30.06.1998 4 Ob 154/98w
    nur: Fahrlässig handelt, wer nicht diejenige Sorgfalt anwendet, die entweder allgemein oder doch von einem Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe oder Menschengruppe zu verlangen ist. Fahrlässigkeit liegt schon vor, wenn der Verletzer mit der nicht fernliegenden Möglichkeit einer Rechtsverletzung rechnen muß. (T1)
  • RS0107058">4 Ob 159/24x
    Entscheidungstext OGH 24.06.2025 4 Ob 159/24x
    vgl; Beisatz: Hier: Schadenersatzklage aufgrund eines von der Beklagten vertriebenen und (nach dem Vorbringen der Kläger) irreführend iSd § 2 UWG beworbenen Tresors. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107058

Im RIS seit

26.11.1996

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten