RS OGH 1996/11/26 4Ob2353/96z, 4Ob154/98w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1996
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Norm

ABGB §1297
ABGB §1324
UWG §2 Abs1 A4
UWG §16

Rechtssatz

Voraussetzung für die Haftung nach § 2 Abs 1 UWG ist zumindest leichte Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer nicht diejenige Sorgfalt anwendet, die entweder allgemein oder doch von einem Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe oder Menschengruppe zu verlangen ist. Fahrlässigkeit liegt schon vor, wenn der Verletzer mit der nicht fernliegenden Möglichkeit einer Rechtsverletzung rechnen muß.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2353/96z
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2353/96z
  • 4 Ob 154/98w
    Entscheidungstext OGH 30.06.1998 4 Ob 154/98w
    nur: Fahrlässig handelt, wer nicht diejenige Sorgfalt anwendet, die entweder allgemein oder doch von einem Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe oder Menschengruppe zu verlangen ist. Fahrlässigkeit liegt schon vor, wenn der Verletzer mit der nicht fernliegenden Möglichkeit einer Rechtsverletzung rechnen muß. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107058

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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