RS OGH 1996/11/26 1Ob2138/96k

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Veröffentlicht am 26.11.1996
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Norm

AußStrG §149
AußStrG §157
AußStrG §158
AußStrG §159
AußStrG §160
AußStrG §161
AußStrG §161a
AußStrG §162
ABGB §1373
  1. AußStrG § 161a gültig von 15.01.1924 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtssatz

Auf welche Weise Sicherstellung zu leisten ist, bestimmen die §§ 1373 f ABGB. Die Auswahl der Sicherungsmittel ist dem Schuldner vorbehalten; im übrigen sind diese Bestimmungen auch nur anzuwenden, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde.Auf welche Weise Sicherstellung zu leisten ist, bestimmen die Paragraphen 1373, f ABGB. Die Auswahl der Sicherungsmittel ist dem Schuldner vorbehalten; im übrigen sind diese Bestimmungen auch nur anzuwenden, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde.

Entscheidungstexte

  • RS0106749">1 Ob 2138/96k
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2138/96k
    Veröff: SZ 69/263

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106749

Dokumentnummer

JJR_19961126_OGH0002_0010OB02138_96K0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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