RS OGH 1996/11/26 1Ob2132/96b

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Veröffentlicht am 26.11.1996
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Norm

KO §27
KO §31 Abs1 Z2

Rechtssatz

Die Behauptung des Klägers, in der Zeit zwischen dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und der Konkurseröffnung habe das Unternehmen der Gemeinschuldnerin nur mit Verlust gearbeitet, reicht für sich allein keineswegs aus, die Nachteiligkeit, die durch eine Differenzrechnung zu belegen ist, und deren objektive Erkennbarkeit für die Beklagte nachzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2132/96b
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2132/96b
    Veröff: SZ 69/262

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106737

Dokumentnummer

JJR_19961126_OGH0002_0010OB02132_96B0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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