Norm
MRG §12 Abs3Rechtssatz
Aus der Gesetzessystematik des § 12a MRG folgt, dass die Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in einer juristischen Person oder in einer Personengesellschaft des Handelsrechts nur dann die Rechtsfolgen einer Unternehmensveräußerung (§ 12a Abs 1 und 2 MRG) und demgemäß auch die des Mietzinsanhebungsrechts des Vermieters nach § 46a Abs 4 MRG nach sich zieht, wenn der Hauptmieter im Mietgegenstand ein veräußerbares Unternehmen betreibt. Der Mangel der Veräußerbarkeit schließt die Verwirklichung des in § 12a Abs 1 MRG geregelten Tatbestandes und damit auch diejenige des § 12a Abs 3 MRG, der bloß die Umgehung des § 12a Abs 1 MRG verhindern soll, aus (hier: auch die Verwirklichung des § 46a Abs 4 MRG scheidet aus).Aus der Gesetzessystematik des Paragraph 12 a, MRG folgt, dass die Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in einer juristischen Person oder in einer Personengesellschaft des Handelsrechts nur dann die Rechtsfolgen einer Unternehmensveräußerung (Paragraph 12 a, Absatz eins und 2 MRG) und demgemäß auch die des Mietzinsanhebungsrechts des Vermieters nach Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG nach sich zieht, wenn der Hauptmieter im Mietgegenstand ein veräußerbares Unternehmen betreibt. Der Mangel der Veräußerbarkeit schließt die Verwirklichung des in Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG geregelten Tatbestandes und damit auch diejenige des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG, der bloß die Umgehung des Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG verhindern soll, aus (hier: auch die Verwirklichung des Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG scheidet aus).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ergangen zu § 12 Abs 3 MRG idF vor dem 3.WÄG.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106128Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009