RS OGH 2001/5/15 5Ob2309/96m, 5Ob244/00v

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Veröffentlicht am 26.11.1996
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Rechtssatz

Die Einverleibung des Wohnungseigentumsrechtes kann daher auf dem Mindestanteil erfolgen. Übersteigt der Anteil eines Miteigentümers den mit seinem Wohnungseigentum an einem bestimmten Objekt verbundenen Mindestanteil, so ist der durch das Wohnungseigentum nicht gebundene "Mehranteil" unter Ersichtlichmachung der Nämlichkeit (§ 20 GBG) getrennt einzutragen.Die Einverleibung des Wohnungseigentumsrechtes kann daher auf dem Mindestanteil erfolgen. Übersteigt der Anteil eines Miteigentümers den mit seinem Wohnungseigentum an einem bestimmten Objekt verbundenen Mindestanteil, so ist der durch das Wohnungseigentum nicht gebundene "Mehranteil" unter Ersichtlichmachung der Nämlichkeit (Paragraph 20, GBG) getrennt einzutragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106124

Dokumentnummer

JJR_19961126_OGH0002_0050OB02309_96M0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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