Norm
StGB §201 Abs1Rechtssatz
Ob die Gewaltanwendung gegen das Tatopfer wegen ihrer längeren Dauer eine gleichartige Wirkung zu entfalten geeignet ist, wie eine an sich schwere Gewalt, und daher dieser gleichzusetzen ist, ist im Rahmen der jeweiligen Einzeltat zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106097Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.09.2021