RS OGH 1996/11/26 11Os169/96, 15Os122/97 (15Os123/97)

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Veröffentlicht am 26.11.1996
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Norm

StGB §201 Abs1

Rechtssatz

Ob die Gewaltanwendung gegen das Tatopfer wegen ihrer längeren Dauer eine gleichartige Wirkung zu entfalten geeignet ist, wie eine an sich schwere Gewalt, und daher dieser gleichzusetzen ist, ist im Rahmen der jeweiligen Einzeltat zu prüfen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 169/96
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 11 Os 169/96
  • 15 Os 122/97
    Entscheidungstext OGH 25.09.1997 15 Os 122/97
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zuhalten des Mundes bis zum Eintreten von Atemnot solchen Ausmaßes, daß ein Bluthusten auftritt, der eine stationäre Aufnahme in der Intensivstation erforderte. Eine schwere Körperverletzung des Opfers ist jedoch nicht Voraussetzung der Annahme schwerer Gewalt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106097

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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