RS OGH 1996/11/26 10ObS2317/96t

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Veröffentlicht am 26.11.1996
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Norm

ASVG §145 Abs1

Rechtssatz

Die Einweisung eines Erkrankten durch den Sozialversicherungsträger erfolgt in Form der Ausstellung eines "Kostenverpflichtungsscheines", wodurch sich der Versicherungsträger zur Kostentragung im konkreten Erkrankungsfall, und zwar im Rahmen der darin niedergelegten Daten verpflichtet. Der Kostenverpflichtungsschein ist vor der Inanspruchnahme der Anstaltspflege durch den Versicherten vom Versicherungsträger anzufordern und der Krankenanstalt vorzulegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106686

Dokumentnummer

JJR_19961126_OGH0002_010OBS02317_96T0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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