Norm
ASVG §145 Abs1Rechtssatz
Die Einweisung eines Erkrankten durch den Sozialversicherungsträger erfolgt in Form der Ausstellung eines "Kostenverpflichtungsscheines", wodurch sich der Versicherungsträger zur Kostentragung im konkreten Erkrankungsfall, und zwar im Rahmen der darin niedergelegten Daten verpflichtet. Der Kostenverpflichtungsschein ist vor der Inanspruchnahme der Anstaltspflege durch den Versicherten vom Versicherungsträger anzufordern und der Krankenanstalt vorzulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106686Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_010OBS02317_96T0000_003