Norm
MRG §12 Abs3Rechtssatz
§ 12a Abs 3 MRG ist eine Erweiterung des in § 12a Abs 1 MRG, der seiner Vorläuferbestimmung - § 12 Abs 3 MRG idF vor dem 3.WÄG - entspricht, normierten Grundtatbestandes. Diese Erweiterung des in § 12a Abs 1 MRG normierten Grundtatbestandes wurde vorgenommen, um rechtlichen Umgehungskonstruktionen (Veräußerung von Gesellschaftsanteilen statt Unternehmensveräußerung) zu begegnen, wie sich auch aus der in § 12a Abs 3 letzter Satz MRG angeordneten Beweislastumkehr ergibt; durch die Neuregelung soll es nunmehr dem Mieter nicht mehr freistehen, eine für ihn günstigere Rechtsform für die wirtschaftlich beabsichtigte Unternehmensveräußerung zu wählen.Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG ist eine Erweiterung des in Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG, der seiner Vorläuferbestimmung - Paragraph 12, Absatz 3, MRG in der Fassung vor dem 3.WÄG - entspricht, normierten Grundtatbestandes. Diese Erweiterung des in Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG normierten Grundtatbestandes wurde vorgenommen, um rechtlichen Umgehungskonstruktionen (Veräußerung von Gesellschaftsanteilen statt Unternehmensveräußerung) zu begegnen, wie sich auch aus der in Paragraph 12 a, Absatz 3, letzter Satz MRG angeordneten Beweislastumkehr ergibt; durch die Neuregelung soll es nunmehr dem Mieter nicht mehr freistehen, eine für ihn günstigere Rechtsform für die wirtschaftlich beabsichtigte Unternehmensveräußerung zu wählen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ergangen zu § 12 Abs 3 MRG idF vor dem 3.WÄG.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106127Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011