Norm
UWG §2 Abs1 C2aRechtssatz
Wer in seiner Werbung Angaben macht, deren mögliche Unrichtigkeit, also Irreführungseignung, ihm bekannt sein muß, etwa wenn er etwas verspricht, dessen Richtigkeit er nicht mit Sicherheit annehmen kann, hält damit die ihm als Kaufmann zumutbare Sorgfaltspflicht nicht ein und kann auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107059Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_0040OB02353_96Z0000_002