RS OGH 1996/11/26 4Ob2353/96z

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Veröffentlicht am 26.11.1996
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Norm

UWG §2 Abs1 C2a

Rechtssatz

Wer in seiner Werbung Angaben macht, deren mögliche Unrichtigkeit, also Irreführungseignung, ihm bekannt sein muß, etwa wenn er etwas verspricht, dessen Richtigkeit er nicht mit Sicherheit annehmen kann, hält damit die ihm als Kaufmann zumutbare Sorgfaltspflicht nicht ein und kann auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107059

Dokumentnummer

JJR_19961126_OGH0002_0040OB02353_96Z0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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