RS OGH 1996/11/26 4Ob2346/96w

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Veröffentlicht am 26.11.1996
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Norm

EO §308 A
  1. EO § 308 heute
  2. EO § 308 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 308 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Dadurch, daß nach einem Arbeitsplatzwechsel des Verpflichteten dessen nächster Dienstgeber freiwillig Zahlungen an den Gläubiger überweist, wird er nicht zum Drittschuldner, dem gegenüber der Gläubiger den Anspruch des Verpflichteten im Sinne des § 308 EO geltend machen könnte.Dadurch, daß nach einem Arbeitsplatzwechsel des Verpflichteten dessen nächster Dienstgeber freiwillig Zahlungen an den Gläubiger überweist, wird er nicht zum Drittschuldner, dem gegenüber der Gläubiger den Anspruch des Verpflichteten im Sinne des Paragraph 308, EO geltend machen könnte.

Entscheidungstexte

  • RS0105942">4 Ob 2346/96w
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2346/96w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105942

Dokumentnummer

JJR_19961126_OGH0002_0040OB02346_96W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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