Norm
ABGB §709Rechtssatz
Der Erblasser kann (nicht nur eine unmittelbar von ihm selbst von Todes wegen errichtete Stiftung zum Erben einsetzen beziehungsweise mit einem Vermächtnis bedenken, sondern auch) die Errichtung der (letztlich bedachten) Stiftung als Auftrag (Auflage) in die Hände des Erben oder des Vermächtnisnehmers legen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106746Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_0010OB02138_96K0000_001