Rechtssatz
§ 159 Abs 2 AußStrG trifft keine Unterscheidung zwischen der vom Erlasser von Todes wegen errichteten und der von ihm dem Erben (oder Vermächtnisnehmer) aufgetragenen Stiftung.Paragraph 159, Absatz 2, AußStrG trifft keine Unterscheidung zwischen der vom Erlasser von Todes wegen errichteten und der von ihm dem Erben (oder Vermächtnisnehmer) aufgetragenen Stiftung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106748Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_0010OB02138_96K0000_003