RS OGH 1996/11/28 2Ob73/95, 1Ob35/08s, 2Ob181/17g

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Veröffentlicht am 28.11.1996
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Norm

StVO §2 Abs1 Z8
StVO §52 Z17a litb

Rechtssatz

Nach § 2 Abs 1 Z 8 StVO wird unter einem Radweg ein für den Verkehr mit Fahrrädern bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg verstanden. Entscheidend ist dabei, ob und welche Kennzeichnung vorhanden ist und wie sich die vom Radfahrer benützte Verkehrsfläche darstellt (so schon 2 Ob 92/89).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105937

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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