RS OGH 2014/12/11 4Bkd3/94, 26Os11/14h

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Veröffentlicht am 02.12.1996
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Norm

DSt 1990 §2 Abs5

Rechtssatz

Anders als nach der Regierungsvorlage ist in der geltenden Fassung des § 2 Abs 5 DSt 1990 keine Hemmung der Verjährungsfrist für den Fall vorgesehen, dass die Berechtigung eines Rechtsanwaltes zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft während des Laufes der Verjährungsfrist (etwa durch Verzicht) erlischt.Anders als nach der Regierungsvorlage ist in der geltenden Fassung des Paragraph 2, Absatz 5, DSt 1990 keine Hemmung der Verjährungsfrist für den Fall vorgesehen, dass die Berechtigung eines Rechtsanwaltes zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft während des Laufes der Verjährungsfrist (etwa durch Verzicht) erlischt.

Entscheidungstexte

  • 4 Bkd 3/94
    Entscheidungstext OGH 02.12.1996 4 Bkd 3/94
  • RS0106187">26 Os 11/14h
    Entscheidungstext OGH 11.12.2014 26 Os 11/14h
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106187

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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