RS OGH 2022/12/6 15Bkd1/96, 26Ds10/21a

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Veröffentlicht am 02.12.1996
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 D

Rechtssatz

Die Androhung wie die Erstattung einer Strafanzeige darf erst nach gewissenhafter Prüfung der Sachlage und Rechtslage, auch unter Einbeziehung des Aspektes der subjektiven Tatseite, erfolgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106277

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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