Norm
DSt 1990 §1 Abs1 DRechtssatz
Die Androhung wie die Erstattung einer Strafanzeige darf erst nach gewissenhafter Prüfung der Sachlage und Rechtslage, auch unter Einbeziehung des Aspektes der subjektiven Tatseite, erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106277Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023