RS OGH 2024/11/28 4Bkd2/96; 16Bkd3/05; 5Bkd5/07; 16Bkd5/07; 24Ds4/17y; 20Ds14/20v; 20Ds16/21i; 24Ds1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1996
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 C1
RL-BA 1977 §50

Rechtssatz

Der Rechtsanwalt hat die - aus § 50 RL-BA zu erschließende - Verpflichtung, nach Abschluss einer Tätigkeit eine Abrechnung zu erstellen und diese dem Klienten in Form einer Honorarnote zukommen zu lassen; die Zahlungspflicht des Klienten setzt die Legung einer überprüfbaren Honorarnote voraus. Dann ist eine angemessene Frist abzuwarten und erst bei Nichtzahlung darf der Rechtsanwalt die Klage gegen den Klienten auf Zahlung des Honorars einbringen.Der Rechtsanwalt hat die - aus Paragraph 50, RL-BA zu erschließende - Verpflichtung, nach Abschluss einer Tätigkeit eine Abrechnung zu erstellen und diese dem Klienten in Form einer Honorarnote zukommen zu lassen; die Zahlungspflicht des Klienten setzt die Legung einer überprüfbaren Honorarnote voraus. Dann ist eine angemessene Frist abzuwarten und erst bei Nichtzahlung darf der Rechtsanwalt die Klage gegen den Klienten auf Zahlung des Honorars einbringen.

Entscheidungstexte

  • 4 Bkd 2/96
    Entscheidungstext OGH 02.12.1996 4 Bkd 2/96
  • 16 Bkd 3/05
    Entscheidungstext OGH 25.04.2005 16 Bkd 3/05
    nur: Der Rechtsanwalt hat die Verpflichtung, nach Abschluss einer Tätigkeit eine Abrechnung zu erstellen und diese dem Klienten in Form einer Honorarnote zukommen zu lassen. (T1); Beisatz: Der Rechtsanwalt ist zur Legung einer detaillierten, das heißt überprüfbaren, Kostennote nicht verpflichtet, sobald der Klient die Honorarforderungen des Rechtsanwaltes anerkannt oder doch auf deren Detaillierung verzichtet hat. (T2)
  • 5 Bkd 5/07
    Entscheidungstext OGH 06.12.2007 5 Bkd 5/07
    Auch; nur T1
  • 16 Bkd 5/07
    Entscheidungstext OGH 19.05.2008 16 Bkd 5/07
    Beis wie T2
  • RS0106285">24 Ds 4/17y
    Entscheidungstext OGH 05.03.2018 24 Ds 4/17y
    Auch; Beisatz: Der Rechtsanwalt hat nach Abschluss seiner Tätigkeit eine Abrechnung unter allen Umständen – und damit unabhängig von einem ausdrücklichen Verlangen seines Klienten – zu erstellen; diese Verpflichtung betrifft auch die Abrechnung einer Akontozahlung. (T3)
  • RS0106285">20 Ds 14/20v
    Entscheidungstext OGH 13.04.2021 20 Ds 14/20v
    Vgl; Beis wie T3
  • RS0106285">20 Ds 16/21i
    Entscheidungstext OGH 05.04.2022 20 Ds 16/21i
    Vgl; Beisatz: Behauptete Behinderung durch COVID-19-Pandemie. (T4)
  • RS0106285">24 Ds 14/22a
    Entscheidungstext OGH 06.12.2022 24 Ds 14/22a
    Vgl; Beis wie T2
  • RS0106285">21 Ds 14/22d
    Entscheidungstext OGH 27.03.2024 21 Ds 14/22d
    vgl; nur T1
  • RS0106285">24 Ds 3/24m
    Entscheidungstext OGH 28.11.2024 24 Ds 3/24m
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106285

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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