RS OGH 1996/12/4 9ObA2154/96x, 8ObA131/98t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.1996
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Norm

AngG §36 I
UWG §11

Rechtssatz

Die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses getroffene Vereinbarung, daß der Arbeitnehmer sich zur Einhaltung des Datengeheimnisses und zur Unterlassung der Übermittlung der ihm anvertrauten oder zugänglich gewordenen automationsunterstützt verarbeiteten Daten an Dritte ohne ausdrückliche Anordnung auch für die Zeit nach Ende des Dienstverhältnisses verpflichtet, beinhaltet kein Verbot im Sinne einer Konkurrenzklausel, die den Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt. Eine diesbezügliche nachvertragliche Bindung des Arbeitnehmers auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus ist möglich. Die Verpflichtung zur Einhaltung des Datengeheimnisses beinhaltet das Verbot jeglicher Art der Gefährdung und Verletzung desselben und nicht nur die Weitergabe an Dritte. Daher ist auch das widerrechtliche Benützen und Verwerten davon umfaßt. Hier:

Arbeitnehmer einer Versicherung bezüglich der Kundendaten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Geheimhaltungsklausel, Verschwiegenheitspflicht, sittenwidrig, Geheimhaltungsvereinbarung, Geheimhaltungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106306

Dokumentnummer

JJR_19961204_OGH0002_009OBA02154_96X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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