RS OGH 2007/9/11 7Ob2260/96w, 6Ob41/99v, 10Ob80/07y

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Veröffentlicht am 04.12.1996
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Rechtssatz

Die Frage, ob eine bestimmte Person als Verlassenschaftskurator in einer bestimmten Verlassenschaftssache zur Besorgung der in § 129 AußStrG geregelten Angelegenheiten im Sinn des § 280 ABGB geeignet oder aus ganz bestimmten, nach Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz noch abzuklärenden Gründen ungeeignet ist, hat keine über den Anlaßfall hinausgehende Bedeutung.Die Frage, ob eine bestimmte Person als Verlassenschaftskurator in einer bestimmten Verlassenschaftssache zur Besorgung der in Paragraph 129, AußStrG geregelten Angelegenheiten im Sinn des Paragraph 280, ABGB geeignet oder aus ganz bestimmten, nach Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz noch abzuklärenden Gründen ungeeignet ist, hat keine über den Anlaßfall hinausgehende Bedeutung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106036

Dokumentnummer

JJR_19961204_OGH0002_0070OB02260_96W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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