Norm
StPO §262 BaRechtssatz
Die Identität der Tat geht nicht verloren und es wird die Anklage daher nicht überschritten, wenn das Urteil, abweichend von der Anklage andere in den Rahmen des Gesamtverhaltens der Angeklagten fallende Handlungen, die auf denselben strafgesetzwidrigen Erfolg zielen, als strafbar erklärt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106199Dokumentnummer
JJR_19961205_OGH0002_0150OS00153_9600000_001