RS OGH 1996/12/5 15Os153/96 (15Os183/96), 13Os67/97

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Veröffentlicht am 05.12.1996
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Norm

StPO §262 Ba

Rechtssatz

Die Identität der Tat geht nicht verloren und es wird die Anklage daher nicht überschritten, wenn das Urteil, abweichend von der Anklage andere in den Rahmen des Gesamtverhaltens der Angeklagten fallende Handlungen, die auf denselben strafgesetzwidrigen Erfolg zielen, als strafbar erklärt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106199

Dokumentnummer

JJR_19961205_OGH0002_0150OS00153_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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