RS OGH 1996/12/5 15Os97/96

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Veröffentlicht am 05.12.1996
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Norm

StPO §427 Abs1

Rechtssatz

Eine gerichtliche Vernehmung im Sinne des § 427 Abs 1 StPO liegt jedenfalls schon dann vor, wenn dem persönlich bei Gericht erschienenen Angeklagten Gelegenheit geboten wurde, sich wegen der ihm zur Last gelegten Tat zu verantworten. Daß sich der Vernommene - aus welchen Gründen immer - weigert, zur Sache auszusagen - wozu er nicht gezwungen werden könnte - ändert daran nichts.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106203

Dokumentnummer

JJR_19961205_OGH0002_0150OS00097_9600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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