Norm
StPO §427 Abs1Rechtssatz
Eine gerichtliche Vernehmung im Sinne des § 427 Abs 1 StPO liegt jedenfalls schon dann vor, wenn dem persönlich bei Gericht erschienenen Angeklagten Gelegenheit geboten wurde, sich wegen der ihm zur Last gelegten Tat zu verantworten. Daß sich der Vernommene - aus welchen Gründen immer - weigert, zur Sache auszusagen - wozu er nicht gezwungen werden könnte - ändert daran nichts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106203Dokumentnummer
JJR_19961205_OGH0002_0150OS00097_9600000_003