RS OGH 2014/1/27 16Ok5/96, 16Ok9/97, 16Ok11/13

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Veröffentlicht am 09.12.1996
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Rechtssatz

Eine Höchstpreisvereinbarung, die eine funktionsnotwendige Nebenbestimmung einer im übrigen kartellrechtlich neutralen Vereinbarung ist, macht diese kartellrechtlich nicht relevant, selbst wenn sie sich rein theoretisch als Marktzutrittsschranke für Mitbewerber auswirken könnte. (Die hier vertraglich übernommene Verpflichtung von Entsorgungsunternehmen, die Entsorgung zu den nach den Rahmenverträgen zulässigen Höchstbeträgen jedenfalls zu übernehmen, dient der Sicherstellung, dass die von der Vereinbarung betroffenen Gegenstände auch tatsächlich sachgemäß entsorgt werden.)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106038

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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