RS OGH 1996/12/9 16Ok11/96

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Veröffentlicht am 09.12.1996
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Norm

KartG 1988 §10

Rechtssatz

Auch die Vereinbarung eines Preisbestandteils (hier: Kosten für das Sammeln von Altbatterien) kann ein kartellrechtlich relevanter Sachverhalt sein, und zwar auch bei Fehlen einer Überwälzungpflicht auf die nachfolgende Wirtschaftstufe. Die Frage der Überwälzungpflicht ist nur insofern relevant, als dann von einem Gesamtkartell der Beteiligten unter Einbeziehung der nachfolgenden Wirtschaftsstufe auszugehen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106448

Dokumentnummer

JJR_19961209_OGH0002_0160OK00011_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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