Norm
KartG 1988 §2aRechtssatz
Der in § 2a KartG für die Berechnung der Umsatzerlöse verwendete Begriff der "in der im § 41 beschriebenen Form miteinander verbundenen Unternehmen" deckt sich nicht mit dem konzernrechtlichen Begriff des verbundenen Unternehmens im Sinne des § 228 Abs 3 in Verbindung mit § 244 Abs 2 HGB, eine einheitliche Leitung im Sinne der genannten handelsrechtlichen Bestimmungen ist nicht nötig.Der in Paragraph 2 a, KartG für die Berechnung der Umsatzerlöse verwendete Begriff der "in der im Paragraph 41, beschriebenen Form miteinander verbundenen Unternehmen" deckt sich nicht mit dem konzernrechtlichen Begriff des verbundenen Unternehmens im Sinne des Paragraph 228, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 244, Absatz 2, HGB, eine einheitliche Leitung im Sinne der genannten handelsrechtlichen Bestimmungen ist nicht nötig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106045Dokumentnummer
JJR_19961209_OGH0002_0160OK00006_9600000_002