RS OGH 1996/12/9 16Ok6/96

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Veröffentlicht am 09.12.1996
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Rechtssatz

Der in § 2a KartG für die Berechnung der Umsatzerlöse verwendete Begriff der "in der im § 41 beschriebenen Form miteinander verbundenen Unternehmen" deckt sich nicht mit dem konzernrechtlichen Begriff des verbundenen Unternehmens im Sinne des § 228 Abs 3 in Verbindung mit § 244 Abs 2 HGB, eine einheitliche Leitung im Sinne der genannten handelsrechtlichen Bestimmungen ist nicht nötig.Der in Paragraph 2 a, KartG für die Berechnung der Umsatzerlöse verwendete Begriff der "in der im Paragraph 41, beschriebenen Form miteinander verbundenen Unternehmen" deckt sich nicht mit dem konzernrechtlichen Begriff des verbundenen Unternehmens im Sinne des Paragraph 228, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 244, Absatz 2, HGB, eine einheitliche Leitung im Sinne der genannten handelsrechtlichen Bestimmungen ist nicht nötig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106045

Dokumentnummer

JJR_19961209_OGH0002_0160OK00006_9600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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