RS OGH 2006/2/27 16Ok1/95, 16Ok12/97, 16Ok49/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.1996
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Norm

KartG 1988 §2a
KartG 1988 §41
KartG 1988 §42
KartG 1988 §42a
  1. KartG 1988 § 2a gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005
  2. KartG 1988 § 2a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  3. KartG 1988 § 2a gültig von 01.11.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 693/1993
  1. KartG 1988 § 42a gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005
  2. KartG 1988 § 42a gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. KartG 1988 § 42a gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1999
  4. KartG 1988 § 42a gültig von 01.11.1993 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 693/1993

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob ein anzeigepflichtiger oder anmeldebedürftiger Zusammenschluß vorliegt, ist nur auf die im Inland erzielten Umsatzerlöse der beteiligten und der mit ihnen in der in § 41 KartG beschriebenen Form miteinander verbundenen Unternehmen abzustellen.Bei der Beurteilung, ob ein anzeigepflichtiger oder anmeldebedürftiger Zusammenschluß vorliegt, ist nur auf die im Inland erzielten Umsatzerlöse der beteiligten und der mit ihnen in der in Paragraph 41, KartG beschriebenen Form miteinander verbundenen Unternehmen abzustellen.

Entscheidungstexte

  • RS0106450">16 Ok 1/95
    Entscheidungstext OGH 09.12.1996 16 Ok 1/95
    Veröff: SZ 69/271
  • RS0106450">16 Ok 12/97
    Entscheidungstext OGH 23.06.1997 16 Ok 12/97
    Beisatz: Unter ausdrücklicher Ablehnung der Überlegungen Wesselys in RdW 1997, 123 ff). (T1)
  • RS0106450">16 Ok 49/05
    Entscheidungstext OGH 27.02.2006 16 Ok 49/05
    Vgl; Beisatz: Bei allfälligen Wettbewerbsbeschränkungen, die von ausländischen Unternehmen ausgehen, rechtfertigt nur eine unmittelbare Inlandsauswirkung die Anwendung des nationalen Kartellrechts. Einer aus den Zielrichtungen der Zusammenschlusskontrolle nicht ableitbaren, auf bloß „mittelbare" Wirkungen abstellenden, kaum bestimmbaren Ausdehnung auf bloße Ressourcenverbesserungen kann auch aus den in den Entscheidungen 16 Ok 1/95 und 16 Ok 2/97 dargestellten Aspekten nicht beigetreten werden. (T2); Beisatz: Hier: Durch den Erwerb eines Unternehmens im Ausland, das auf einem abgegrenzten ausländischen Markt tätig wird, ändert sich aber an der Anzahl der am für das Inland relevanten Markt - dieser kann auch Teil eines Weltmarktes sein-tätig werdenden „selbständigen Marktteilnehmer" nichts. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106450

Dokumentnummer

JJR_19961209_OGH0002_0160OK00001_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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